ZAPKE VERPACKUNGEN GMBH

Allgemeine geschäfts-bedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


Sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für alle Angebote und Lieferungen,  zugleich für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindungen, folgende Bedingungen, wobei eventuelle abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben und diesen hiermit bereits widersprochen wird:


I. ALLGEMEINES


1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.


2. Bestätigte Aufträge gegenüber Unternehmern//Kaufleuten können beim Eintritt einer generellen Preiserhöhung längstens noch für 60 Tage zum vorhergehenden Preis ausgeliefert werden, gerechnet vom ersten Tage des auf die Preiskorrektur folgenden Monats.


3. Auch bei abgeschlossenen Aufträgen mit Unternehmern/Kaufleuten behalten wir uns Preiserhöhungen vor für alle – von uns nicht zu vertretenden – bei oder nachAuftragserteilung hinzutretenden Mehrbelastungen, wie Preissteigerungen derRohstoffe, Lohnerhöhungen etc., welche die Produktionskosten unmittelbar oder mittelbar erhöhen.


4. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


II. LIEFERUMFANG UND –FRISTEN 


1. Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung anzuerkennen:

  • Ø                 bis 500 Stück 35%
  • Ø                 bis 1.000 Stück 30%
  • Ø                 bis 1.500 Stück 25%
  • Ø                 bis 2.000 Stück 20%
  • Ø                 ab 2.001 Stück 15%


2. Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreiten derselben ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt mit der Bestätigung der Änderung eine neue Lieferzeit.


3. Höhere Gewalt und insbesondere auch Krieg, Waffenstillstand und Friedensschluss, Streiks und Aussperrungen, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel, erhebliche Störungen des Verkehrs und des Betriebes – soweit wir sie nicht zu vertreten haben – sowie alle Erscheinungen, die ähnliche Folgewirkungen für die Betriebsführung haben, entbinden uns von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns, durch besondere Erklärung die Lieferpflicht auf einzelne Teile der übernommenen Aufträge zu beschränken und die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern. Sofern die Lieferverzögerung nach einer entsprechenden Verlängerung länger als einen Monat dauert, sind wir und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen der Ziffer X. (Haftung) ausgeschlossen.


4. Entsteht dem Auftraggeber durch eine von uns verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Auftraggeber diesen höchstens in Höhe von 5% des Bruttowertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern die Lieferverzögerung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zurückzuführen ist oder durch die von uns zu vertretende Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden.


III. ANNAHMEVERZUG 

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 323 BGB zu. Wahlweise können wir auch vom Vertrag nur teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz verlangen.Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, so dass ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die Ware zu berechnen.


IV. VERSAND, RÜCKGABE VON PALETTEN

Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, für Lieferungen frei Hof des Empfängers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen. Wird die Ware auf Mehrwegpaletten angeliefert, so bleiben diese unser Eigentum, es sei denn, der Auftraggeber lässt durch den anliefernden LKW eine gleiche Zahl Paletten gleicher Beschaffenheit an uns zurücksenden. Sofern unsere Paletten nicht innerhalb von einem Monat nach Lieferung frachtfrei an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, diese zum Neuwert zu berechnen.


V. GEWÄHRLSTUNG, MÄNGELRÜGEN


1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware – bei Teillieferung diese –unverzüglich pflicht- und sachgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige offensichtlicher Mängel oder Mindermengen gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Lieferung. Offensichtliche Transportschäden sowie offensichtlicheMindermengen sind zudem auf der dem Transporteur auszuhändigen Empfangsquittung zu vermerken. Verdeckte Mängel sowie Mindermengen sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.


2. Handelsübliche Abweichung in Farbe, Gewicht und Stärke der von uns verarbeiteten Papiere bleibt vorbehalten. Für Druckfehler, die der Auftraggeber bei dem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat, haften wir nicht. Korrekturen sind deutlich lesbar zu vermerken. Für telefonisch durchgegebene Änderungen übernehmen wir keine Gewähr. Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von uns sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, wir treffen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber.


3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht hierfür liegt bei uns. Schlagen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung fehl oder führen sie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu keinem Erfolg, hat der Auftraggeber wahlweise ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag über die betroffene Lieferung oder auf Herabsetzung des Kaufpreises. Uns steht das Recht auf eine angemessene Anzahl – mindestens jedoch drei –  Ersatzlieferungen/Nachbesserungen zu. Qualitätsmängel bei Teillieferungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.


4. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang (ab Lieferung).


5. Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen der Gewährleistung in Ziffer V.2. bis V.4. greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das unserer Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X. (Haftung) beschränkt respektive ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden.


VI. URHEBERRECHTE 


1. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten trägt der Auftraggeber.


2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen Entwürfen, Probedrucken, Mustern und dergleichen verbleibt, vorbehalten ausdrücklich anderweitiger Regelungen, bei uns. Auch wenn dem Auftraggeber für einen Entwurf oder ein Modell das Benutzungs- oder Verkaufsrecht zugesichert worden ist, berechtigt es denselben nicht zur Vervielfältigung, auch nicht durch einen anderen Lieferanten. Für alle angebotenen Entwürfe oder Modelle behalten wir uns Zwischenverkauf vor, wenn nichts Gegenteiliges im Angebot vermerkt ist. Lithographien Kopiervorlagen, Stanzwerkzeuge, Klischees und dergleichen bleiben unser Eigentum,  auch wenn ihre Anfertigung gesondert berechnet wird.


VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgendes:  Rein netto verlustfreie Kasse binnen 14 Tagen oder binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben hiervon unberührt. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechend Teilzahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- und Zwischenberechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlungen innerhalb der jeweils angegebenen Frist erfolgt. Zinsvergütungen oder Skonto für frühere Zahlungen (Antizipation) ist ausgeschlossen.


VIII. EIGENTUMSVORBEHALT


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Unser Vorbehaltseigentum erfasst schließlich auch unsere zukünftig gegen den Auftraggeber entstehenden Forderungen.


2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass es eines Rücktritts unsererseits bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Auftraggebers.


3. Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns. Wir sind damit Hersteller der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB. Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltenswaren mit Sachen anderer Dritter zu einer neuen Sache sind wir zusammen mit dem Dritten als gemeinschaftliche Hersteller der einzelnen neuen Sachen anzusehen. Wir erwerben im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen neu hergestellten Sachen. Vorsorglich überträgt der Auftraggeber hiermit das Eigentum an den neu entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf uns.


4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware sind ausgeschlossen.


5. Erwirbt der Auftraggeber die Vorbehaltsware zum Zwecke des Weiterverkaufs, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, so ist er berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, sofern der Auftraggeber mit einem Kunden ein Abtretungsverbot für die Zahlungsansprüche vereinbart hat. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nimmt der Auftraggeber die Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderungen insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen an uns abgetretene Einzelforderungen enthalten sind. Der Auftraggeber kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderung für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.


6. Mit dem Zahlungsverzug des Auftraggebers, der Zahlungseinstellung oder der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung bzw. Verbindung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Ebenfalls erlischt das Recht zum Einzug der Forderungen. In jedem der vorgenannten Fälle können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes ist der Auftraggeber verpflichtet, die auf an uns abgetretene Forderungen gezahlten Gelder treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an uns auszukehren oder auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Für Zapke Verpackungen treuhänderisch verwahrtes Geld“ anzusammeln. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab.


7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen gegen den Auftraggeber insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.


8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware, solange sie unter Eigentumsvorbehalt steht, gegen Feuer und Beschädigung zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.


IX. ZURÜCKHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG  


1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Entsprechendes gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen.


2. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.  


X. Änderungen, Sicherheiten, Firmenlogo  


1. Für nach Inangriffnahme der Vorarbeiten gewünschte Änderungen behalten wir uns Berechnungen vor.


2. Wir sind berechtigt, wenn sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches heraus stellt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Gefährdung sehen wir Abtretung oder Verpfändung von Buchforderungen an. Fernerhin gilt eine solche als gegeben, wenn ein Kunde eine vorausgegangene Lieferung nach 3 Mahnungen nicht bezahlt hat.


3. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und / oder unser Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.


XI. HAFTUNG  


1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.


2. Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht – für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben; – in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen.


3. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.


4. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder Unternehmer, so sind seine Schadensersatz-ansprüche bei leichter Fahrlässigkeit durch uns gemäß den Ziffern XI. 2.und 3. ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.


5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziffern XI.1 bis XI.4. gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziffern XI.1. bis XI.5. gelten nicht, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haftpflichtversicherung besteht. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.


XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT  


1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Lüneburg.


2. Mit Auftraggebern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Lüneburg ist auch gegenüber Auftraggebern, die nicht Kaufleute sind, Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen vom Rechnungsbetrag. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig; im Falle einer solchen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen. Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Aufenthalt nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.


3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“


XIII. Datenspeicherung  

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Daten über Geschäftsvorgänge im Rahmen der  gesetzlichen Vorgaben verarbeitet werden.


XIV. NICHTIGKEIT

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

Ihr Ansprechpartner

ULRICH ZAPKE

  • 04131 / 226 06 60
  • info@zapke-verpackungen.de

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